Unsere Gartenordnung
Die Gartenordnung ist Bestandteil der Satzung des Kleingärtnervereins Heiterer Blick e.V. Chemnitz. Sie enthält weitere Rechte und Pflichten des Kleingärtners (nachfolgend Pächter genannt), die sich über den Wortlaut
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des Bundeskleingartengesetzes,
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der Rahmenkleingartenordnung des Landesverbandes Sachsen der Kleingärtner e.V.,
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der Satzung des Kleingärtnervereins Heiterer Blick e.V. und
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des Unterpachtvertrages
aus der Pachtung bzw. für die Nutzung und Bewirtschaftung des Kleingartens ergeben.
Sie bildet die Grundlage zur Aufrechterhaltung der Ordnung, Pflege und Sauberkeit in den einzelnen Kleingärten und in der gesamten Kleingartenanlage.
Aus dem Recht der kleingärtnerischen Bodennutzung entsteht für jeden Pächter die Pflicht, den Kleingarten und die gesamte Anlage so zu gestalten und zu pflegen, dass auch Außenstehende den besten Eindruck von ihr gewinnen.
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Jeder Pächter ist verpflichtet, seinen Garten nach den gesetzlichen Bestimmungen über die kleingärtnerische Bodennutzung sowie den gefassten Beschlüssen des Landesverbandes Sachsen der Kleingärtner e.V. anzulegen und zu nutzen.
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Die Bewirtschaftung des Kleingartens erfolgt durch den Pächter oder seinen nächsten Angehörigen. Die Nutzung ist so durchzuführen, dass die Bestellung des Gartens während der gesamten Vegetationsperiode gesichert ist.
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Mindestens ein Drittel der Gartenfläche sollte dem Anbau von Obst und Gemüse vorbehalten bleiben.
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Neu zu pflanzende Obstbäume sind entsprechend den örtlichen Gegebenheiten und dem festgelegten Pflanzplan in der möglichen Anzahl zu pflanzen. Die im Bebauungsplan angegebene Windschutzpflanzung ist zu erhalten.
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Die Anpflanzung von Gehölzen (außer Obstbäumen), die von Natur aus höher als 3 m werden, ist nicht erlaubt. An Ziergehölzen sind nur halb- hohe Arten und Sorten bis zu einer Höhe von maximal 2,50 m zulässig. Vorhandene Gehölze, die die Höhe von 2,50 m überschreiten, sind entsprechend zu kürzen oder zu entfernen.
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Die kleingärtnerische Bodennutzung dient der Erholung und der Selbst- versorgung mit gärtnerischen Produkten.
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Die Hecken entlang der Zugangswege sind Vereinseigentum. Der Heckenschnitt erfolgt gemeinschaftlich nach den festgelegten Beschlüssen. Die Brutzeit der Vögel ist dabei zu beachten.Die Höhe der Hecken sollte 1,40 m nicht überschreiten.
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Die kleingärtnerische Bodennutzung gestattet auch die Kleintierhaltung gem. § 20a Ziffer 7 Bundeskleingartengesetz. Die Zustimmung der Gartennachbarn ist einzuholen. Die Stallanlagen müssen sich in einem einwandfreien baulichen und hygienischen Zustand befinden sowie den Bestimmungen über artgerechte Haltung entsprechen. Alle Kleintiere sind so zu halten, dass diese nicht lästig werden und keinen Schaden in anderen Gärten anrichten können.
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Hunde und Katzen dürfen in der Anlage nicht frei umherlaufen.
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Die Mitgliederversammlung beschließt jährlich die Höhe der zu leistenden Stunden für Arbeiten an gemeinschaftlichen Einrichtungen. Die festgelegten Termine für den Arbeitseinsatz werden durch Aushang bekannt gegeben.
Zusätzlich zu diesen Arbeitsstunden erfolgt durch jeden Pächter der Schnitt der Hecke am Weg. Die nachfolgend aufgeführten Gärten werden einen Teil ihrer zu leistenden Arbeitsstunden für den Heckenschnitt verwenden.
Im Rahmen der Arbeitsstunden erfolgt die Kassierung der Elt-/ Wasser- beträge. Dafür werden den hiermit beauftragten Pächtern 4 Arbeits- stunden erlassen.
Die Pflege der Bepflanzungen auf dem Hauptweg wird an Pächter über- tragen. Dafür werden 8 Arbeitsstunden/Jahr festgelegt. Die gewählten Vorstandsmitglieder leisten ihre Arbeitsstunden im Rahmen ihres Ehrenamtes.
Der Pächter kann sich bei nachweislicher Verhinderung an diesen Arbeitsstunden durch eine vollwertige Arbeitskraft vertreten lassen. Über die beschlossene Anzahl hinausgehende Stunden werden vom Vorstand angewiesen. Diese Stunden können mit 10 €/h (Beschluss MV 09. April 2022)vergütet werden. Nur im Ausnahmefall dürfen die Arbeitsstunden in Höhe von 20 €/h (Beschluss MV 09.April 2022) bezahlt werden. Anträge hierzu sind schriftlich an den Vorstand zu richten. -
Die Errichtung baulicher Anlagen jeder Art, insbesondere von Lauben sowie der Aus- und Umbau solcher ist schriftlich, unter Beifügung der erforderlichen Unterlagen beim Grünflächenamt zu beantragen. Vorher ist die Zustimmung des Vorstandes einzuholen.
Für den Bau von Gewächshäusern, gemauerten Frühbeeten, ist die Zustimmung des Vorstandes erforderlich.
Im Garten soll sich nur ein Baukörper befinden. Gerätecontainer, freistehende Toilettenhäuschen, Schuppen sowie gemauerte Grillkamine werden nicht genehmigt.
Ohne Zustimmung darf der Bau/Umbau nicht begonnen werden. Eine Kopie des bestätigten Antrages ist beim Vorstand zu hinterlegen.
Im Falle eines Verstoßes gegen diese Vorschrift ist der Vorstand berechtigt, die Beseitigung der Anlage oder Wiederherstellung des früheren Zustandes innerhalb eines Monats zu verlangen. -
Wasserbecken in den Kleingärten sind nur bis max. 2000 l Inhalt, max. 2 m2 Fläche erlaubt.
Bei Badebecken ist kein chemischer Zusatz erlaubt. Zuwiderhandlungen werden mit einer Gebühr von 25,00 € geahndet. Trampoline sind nur bis zu einem Durchmesser von 1,40 m zulässig. -
Die Rechtsträgerschaft der elektrischen Anlage des Kleingärtnervereins erstreckt sich über das gesamte Kabelnetz in der Gartenanlage einschl. entsprechender Verteileranlagen und endet in der Laube des jeweiligen Pächters an der Hauptsicherung oberhalb des Kabelabzweigkastens. Die Rechtsträgerschaft des Pächters erstreckt sich damit auf den rest- lichen Teil der Elektroinstallation, der nach dieser o.g. Sicherung angeschlossen ist.
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Zur Absicherung der rechtzeitigen Anbringung der Wasseruhren erfolgt jährlich ein Aushang. Bei nicht rechtzeitiger Anbringung der Wasseruhr durch den Pächter ist die Wasserzufuhr abzusperren. Nach dem Entfernen der Wasseruhr ist ein Blindstopfen anzubringen.
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Alle vorhandenen Gemeinschaftseinrichtungen und Geräte sind mit größter Schonung zu behandeln. Jeder Pächter hat das Recht und die Pflicht, Beschädigungen der Gemeinschaftseinrichtungen und Geräte zu verhindern. Jeder aufgetretene Schaden ist dem Vorstand unverzüglich anzuzeigen. Urheber von Schäden sind vom Vorstand zur Verantwortung zu ziehen und für den entstandenen Schaden haftbar zu machen. Jeder Pächter ist für den Schaden, der durch ihn, seine Angehörigen, seine Gäste und in seinem Auftrag handelnde Personen verursacht wird, haftbar und zu vollem Ersatz verpflichtet.
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Die festgelegten Grenzen eines Kleingartens sind von den Nachbarn zu achten. Gartengrenzen sind nur zu markieren, z.B. durch gemeinsame Fußsteige bzw. niedrig geschnittene Hecken oder durch beiderseitige Bepflanzung mit Obst- oder Ziersträuchern. Die Pflege der Einfriedungen darf nicht vernachlässigt werden. Die Verwendung toter Materialien für Gartenabgrenzung ist nicht gestattet.
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Wege innerhalb des Gartens dürfen nicht breiter als 1,20 m sein
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Die im Kleingarten lebenden nützlichen Tiere, wie Igel, Vögel und Insekten sind von allen Pächtern zu schützen.
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Der Pächter hat seinen Garten sowie die Wege davor ständig sauber zu halten.
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Gartenabfälle dürfen nicht verbrannt werden. Sie sind sachgemäß zu kompostieren. Beim Anlegen des Komposthaufens ist ein Abstand von mindestens 0,50 m von der Nachbargrenze einzuhalten. Er ist nicht an der Grenze zu den Wegen und Zäunen der Kleingartenanlage anzulegen.
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Das Hinüberwerfen und Ablagern von Abfällen, Steinen, faulenden Früchten usw. in Nachbargärten und auf angrenzendes Gelände, Wege usw. ist zu unterlassen. Auf Wege gefallenes Obst ist durch den Baumeigentümer zu entfernen.
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Das Verlegen von Wasseranschlüssen in die Gartenlaube ist nicht gestattet.
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Schmutz- bzw. Regenwasser in den Kleingärten ist so zu verwenden oder zu beseitigen, dass es nicht in Nachbargärten oder auf Wege der Anlage laufen kann.
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Angefahrener Dünger, Erde, Kies, Sand usw. sind unverzüglich von den Wegen zu entfernen.
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Das Befahren der Nebenwege mit Lieferfahrzeugen, Lkw, Pkw und Motorrädern ist nicht gestattet. Zuwiderhandlungen werden mit 25 € geahndet. Das Befahren des Hauptweges ist nur in dringenden Fällen gestattet; Samstag ab 12.00 Uhr bis Sonntag 18.00 Uhr ist das Befahren generell verboten. Über Ausnahmen entscheidet der Vorstand.
In der gesamten Anlage ist Fahrrad fahren verboten.
Die Einfahrtstore zur Gartenanlage sind verschlossen zu halten.
In den Monaten Mai bis Oktober ist das Parken auf dem Vorplatz des Gartenheimes untersagt. -
Da der Kleingarten der Erholung dient, haben der Pächter, seine Angehörigen und Gäste alles zu vermeiden, was in der Kleingartenanlage zu Unzuträglichkeiten führen kann bzw. das Gemeinschaftsleben stört, so z.B. Lärmen jeder Art, zu lautes Musizieren sowie sonstiges nicht allgemein vertretbares Verhalten.
Jeder ruhestörende Lärm, insbesondere in der Zeit von 22.00 Uhr bis 6.00 ist untersagt, zusätzlich an Samstagen ab 12.00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen ganztägig. Beschallungsanlagen, Tonbandgeräte und Musikinstrumente dürfen nur in solcher Lautstärke betrieben bzw. gespielt werden, dass unbeteiligte Personen nicht gestört werden. Bei Gartenfesten können Sondergenehmigungen erteilt werden.
Elektrische und mit Benzin betriebene Gartengeräte und Werkzeuge dürfen nur in folgenden Zeiten betrieben werden:
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montags bis freitags 8.00 Uhr bis 13.00 Uhr und 15.00 bis 19.00 Uhr.
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samstags 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr und 15.00 bis 17.00 Uhr
27. Der Pächter ist verpflichtet, dem Vorstand oder dessen Beauftragten Zutritt in den Kleingarten sowie in darin befindliche Baulichkeiten zu gewähren.
Anordnungen und Beschlüsse, durch welche die Gartenordnung ergänzt wird, sind ebenso verbindlich wie die Gartenordnung selbst. Notwendige Ergänzungen sind durch Mitgliederbeschluss festzulegen und als Anhang zu dieser Gartenordnung den Mitgliedern zur Kenntnis zu geben.
Die Gartenordnung des Kleingärtnervereins Heiterer Blick e.V. vom 08.03.1997 wurde durch Beschluss der Jahreshauptversammlung am 07.04.2001 zum 31.12.2001 außer Kraft gesetzt und die vorliegende Gartenordnung zum 01.01.2002 beschlossen. Am 12.10.2013 und am 09.04.2022 wurden Änderungen zu einzelnen Punkten und eine Gebührenordnung in der Mitgliederversammlung beschlossen.

Beitrags- und Gebührenordnung
Mitgliederversammlung 09.04.2022
Aufnahmegebühr Mitglied, einmalig 20,00 €
Gartenpacht 0,14 €/m²
Mitgliedsbeitrag 90,00 €
Verbandsbeitrag 30,00 €
nicht angezeigte Vertragsdatenänderung
Anschrift, Telefon, Bank 10,00 €
nicht eingehaltene Ablesetermine
ELT/ Wasser 10,00 €
nicht fristgerecht geeichte Zähler
Wasser/ELT 5,00 €
Befahren von Nebenwegen 25,00 €
Chemikalien in Badebecken 25,00 €
Nicht geleistete Arbeitsstunden 20,00 €/h
Zwei Jahre kein Nachpächter
Verwaltungsgebühr 80,00 €
plus Pacht Garten und Gemeinschaftsflächen,
plus Steuer
Pächterwechsel abgebender Pächter
Bearbeitungsgebühr 15,00 €
Wertermittlung
Barzahlung an Wertermittler 55,00€